Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 66 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 25.08.2022 – 2 AZR 225/20Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GGZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 – 3 S 2668/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.